Schweizer Fernschachverbund

I Name, Sitz und Zweck der Vereinigung Art. 1 Die Schweizer Fernschachvereinigung (SFSV) – Association Suisse des Echecs par Correspondance (ASEC) – Associazione Svizzera Scacchi per Corrispondenza (ASSC) – ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Art. 2 Die SFSV bezweckt den Zusammenschluss der Fernschachfreunde der Schweiz zur gemeinsamen Pflege und Verbreitung des Fernschachs, insbesondere durch
  • Veranstaltung von nationalen Einzelturnieren, einschliesslich des periodisch durchzuführenden Turniers um den Titel eines Schweizer Fernschachmeisters.
  • Förderung der Schweizer Teilnehmer an internationalen Einzel- und Mannschafts-Turnieren
  • Organisation von Freundschaftswettkämpfen mit befreundeten Verbänden und von internationalen Einladungsturnieren.
  • Pflege der gemeinsamen Interessen durch eine alljährlich Zusammenkunft.
Art. 3 Die Bekanntmachungen der SFSV erfolgen in der Regel in der Schweizerischen Schachzeitung (SSZ). Die Herausgabe eines eigenen Organs bleibt vorbehalten. Art. 4 Das Geschäftsjahr der SFSV ist das Kalenderjahr. II Dachorganisation Art. 5 Die SFSV wird um die Aufnahme als Sektion des Schweizerischen Schachbundes (SSB) ersuchen, falls eine Mitgliederversammlung dies beschliesst. Art. 6 Die SFSV wird – als Nachfolgerin der Fernschachkommission des SSV – um die Mitgliedschaft beim ICCF (International Correspondence Chess Federation) nachsuchen. III Mitgliedschaft Art. 7 Mitglied der SFSV kann jeder Fernschachfreund werden. Ausländer müssen Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Vorstand kann Ausnahmen bewilligen, falls es die Statuten des ICCF es zulassen. Art. 8 Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Art. 9 Austrittserklärungen sind an den Präsidenten zu richten. Der Beitrag für das laufende Jahr ist noch zu entrichten. Art. 10 Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der SFSV nicht nachkommen, sowie solche, die durch inkorrektes Verhalten der Fernschachbewegung Schaden zufügen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innert 30 Tagen nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung Rekurs einlegen. IV Organe Art. 11 Die Organe der SFSV sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Rechnungsrevisor
  1. Mitgliederversammlung
Art. 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Sie wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Art. 13 Ort, Zeit und Traktandenliste der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens 6 Wochen vorher in der SSZ oder auf andere Art den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Art. 14 Anträge von Mitgliedern sind mindestens einen Monat vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Art. 15 In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen folgende Geschäfte:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Entgegennahme des Jahresbereichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Berichtes des Rechnungsrevisors.
  • Beschlussfassung über die Anträge des Rechnungsrevisors und Entlastung des Vorstandes.
  • Festsetzung des Jahresbeitrages.
  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes.
  • Wahl des Rechnungsrevisors.
  • Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
  • Erlass und Änderung der Statuten.
  • Behandlung von Rekursen gegen den Ausschluss von Mitgliedern.
  • Entscheidung über die Auflösung der SFSV.
  1. Vorstand
Art. 16 Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Art. 17 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern mit folgenden Funktionen:
  • Präsident
  • Kassier
  • Turnierleiter
  • Externe Beziehungen (SSB, ICCF usw.)
  • Spezialaufgaben
Ein Mitglied des Vorstandes kann gleichzeitig mehrere Funktionen bekleiden. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind die Landesgegenden und –sprachen angemessen zu berücksichtigen. Art. 18 Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder können vom Vorstand mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzt werden. Art. 19 Der Vorstand tagt nach Bedarf. Er wird vom Präsidenten einberufen. Beschlüsse können auch auf dem Korrespondenzweg gefasst werden. Art. 20 Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören:
  • Leitung der SFSV und Vertretung nach aussen.
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung. Festsetzung ihrer Traktandenliste
  • Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  • Führen der Jahresrechnung und Aufstellen des Jahresbudgets.
  • Beschlussfassung über die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne von Art. 2
  • Erlass und Änderungen von Turnierordnungen und Reglemente.
  • Betreuung der Rubrik Fernschach in der SSZ, Herausgabe eines Mitteilungs-blattes.
  • Erledigung aller übrigen Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit der Mit-gliederversammlung fallen.
  1. Rechnungsrevisor
Art. 21 Zur Überprüfung der Rechnung der SFSV wählt die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren einen Rechnungsrevisor und einen Ersatzmann. Wiederwahl ist zulässig. Der Revisor überprüft Bücher und Kasse der SFSV und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. V Finanzielles Art. 22 Die finanziellen Mittel der SFSV bestehen aus:
  • Mitgliederbeiträgen
  • Turniereinsätzen
  • Vermögensertrag
  • Subventionen des SSB
  • Donatorenbeiträgen
Die bei Gründung der SFSV vorhandenen und von der Fernschachkommission des SSV verwalteten Mittel werden von der SFSV übernommen. Art. 23 Die Mittel der SFSV sollen im wesentlichen zur Erreichung der Vereinszwecke gemäss Art. 2 verwendet werden. Auslagen im Dienste der SFSV sind zu erstatten. Arbeitsentschädigungen an die Vorstandsmitglieder sind bescheiden zu halten im Sinne der Richtlinien des SSB. VI Schlussbestimmungen Art. 24 Eine Auflösung der SFSV kann nur von einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Anwesenden beschlossen werden. Allfällig vorhandene Mittel sind dem SSV zu übergeben mit einer Zweckbestimmung gemäss Art. 2. Art. 25 Die vorliegenden Statuten treten am 1. Januar 1986 in Kraft. Beschlossen an der Gründungsversammlung der SFSV am 2. November 1985 in Bern. (Abschrift für die Publikation auf der Homepage des SFSV: 17.02.2003)